| Fair P(l)ay
für Frauen und Männer
In Deutschland liegen die Erwerbseinkommen von Frauen
noch immer deutlich unter denen der Männer. Der durchschnittliche
Einkommensabstand beträgt 23 Prozent.
Damit besteht hierzulande im europäischen Vergleich
besonderer Handlungsbedarf. Teils liegen die Ursachen in
den geschlechterbezogenen Trennlinien auf dem Arbeitsmarkt
und in der tradierten Rollenaufteilung in der Familie.
Teils beruhen sie aber auch auf einer Unterbewertung
der Arbeit und Leistung von Frauen, die aus tariflichen
und betrieblichen Regelungen, aus Arbeitsverträgen oder
aus einer diskriminierenden betrieblichen Entgeltpraxis
resultiert. Hier sind die Verantwortlichen für die Entgeltbestimmung
gefordert. Welchen Beitrag hier die Tarif- und
Betriebsparteien leisten können und welche Möglichkeiten
Interessenvertretungen sowie Betroffene haben, zeigt die
Broschüre „Fair P(l)ay“ des Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend auf. Um möglichen Entgeltdiskriminierungen
auf die Spur zu kommen und Entgeltsysteme
diskriminierungsfrei zu gestalten, müssen zwei
grundlegende Aspekte berücksichtigt werden.
Erstens haben Frauen nicht nur ein Recht auf gleiches
Entgelt für „gleiche“ Arbeit, sondern auch für „gleichwertige“
Arbeit. Als gleichwertig gelten Tätigkeiten, die inhaltlich
verschiedenartig, jedoch bezüglich der tatsächlichen
Umstände der Arbeit, der Ausbildungsanforderungen und
Arbeitsbedingungen von gleichem „Wert“ sind. Ob z.B.
die Tätigkeiten einer Sekretärin/eines Sekretärs und die
eines Betriebshandwerkers/einer Betriebshandwerkerin in
einem Krankenhaus gleichwertig sind, muss im Einzelfall
mit einem diskriminierungsfreien Verfahren der Arbeitsbewertung
geprüft werden. Ein Beispiel: Eine neu eingestellte
weibliche Führungskraft erhält bei vergleichbarer Situation
eine geringere Vergütung als ihr Vorgänger.
Zweitens kann eine Entgeltdiskriminierung unmittelbar
und mittelbar erfolgen. Während die unmittelbare
Diskriminierung daran zu erkennen ist, dass die Benachteiligung
mit erkennbarem Bezug auf das Geschlecht
erfolgt, erfolgt ist oder erfolgen würde, ist mittelbare
Diskriminierung schwerer zu identifizieren. Sie wird
verursacht durch Vorschriften, Kriterien oder Verfahren,
die geschlechtsneutral formuliert sind, jedoch unterschiedlich
auf Frauen und Männer wirken. Ein Beispiel:
In einer Altenpflegeeinrichtung wird das Kriterium „körperliche
Belastung“ nur bei der Hausmeister-/Hausmeisterinnen-
Tätigkeit bewertet und bezahlt, nicht aber bei
der Altenpflegerinnen-/Altenpfleger-Tätigkeit.
Das Europäische Entgeltgleichheitsrecht
beinhaltet Vorgaben für Entgeltsysteme
Für politisch Verantwortliche und Betroffene sind weitere
praxisbezogene Hinweise wichtig, um etwaige Diskriminierungen
beim Entgelt zu beseitigen oder zu vermeiden.
Das Europäische Entgeltgleichheitsrecht beinhaltet
konkrete Vorgaben für Entgeltsysteme, die jedoch weder
im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch in
anderen deutschen Gesetzen zu finden sind. So definiert
z.B. Artikel 141 EG-Vertrag, was unter „Entgelt“ zu verstehen
ist und was Gleichheit des Arbeitsentgeltes ohne
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowohl für eine
nach Zeit sowie für eine nach Akkord (d.h. nach Leistung)
bezahlte Arbeit bedeutet. Die Entgeltgleichheitsrichtlinie
75/117/EWG schreibt unter anderem vor, dass Entgeltsysteme
„auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer
gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein“
müssen – eine Vorgabe, die in zahlreichen Tarifverträgen
nicht erfüllt ist.
Weitere Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof
geklärt. So müssen Entgeltsysteme durchschaubar
und überprüfbar sein, so dass Beschäftigte nachvollziehen
können, worauf Unterschiede beim Entgelt
zurückzuführen sind. Diesem Transparenzgebot können
viele kompliziert strukturierte und formulierte
Tarifverträge kaum genügen.
Weiterhin müssen die Bewertungskriterien die
wesentlichen Anforderungen der Tätigkeiten von Frauen
und Männern berücksichtigen. Soziale Kompetenz,
die eine wesentliche Anforderung an frauendominierte
Tätigkeiten in Erziehungs-, Bildungs-, und Pflegebereichen
darstellt, wird bislang nur selten in Entgeltsystemen
berücksichtigt.
Bewertungskriterien von Tätigkeiten
dürfen nicht diskriminieren
Der EuGH befand, dass das Kriterium der Flexibilität
bei der Leistungsbewertung diskriminierend wirken
kann, „wenn es dazu dient, die Anpassungsfähigkeit
des Arbeitnehmers an unterschiedliche Arbeitszeiten
und –orte zu vergüten“,.. „da Frauen mit Familienaufgaben
ihre Arbeitszeit weniger leicht als männliche
Arbeitnehmer flexibel gestalten können.“1 Kritisch ist
auch das Kriterium „Dienstalter/Berufserfahrung“ zu
hinterfragen, da es Beschäftigte mit Berufsunterbrechungen
(z.B. durch Elternzeit) beim Entgelt benachteiligen
kann. Es gilt zwar als legitimes Ziel des
Arbeitgebers, Berufserfahrung zu honorieren, da sie
dazu befähigen kann, die Arbeit besser zu verrichten.
Er muss dies jedoch im Einzelnen rechtfertigen, wenn
eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Anhaltspunkte
liefert, „die geeignet sind, ernstliche Zweifel in dieser
Hinsicht aufkommen zu lassen.“
Mit den vorgenannten Anforderungen sind nur einige
Aspekte erfasst, die für eine Prüfung von Diskriminierung
bzw. eine diskriminierungsfreie Gestaltung von Entgeltsystemen
wichtig sind. Der bereits erwähnte Leitfaden
„Fair P(l)ay“ enthält eine ausführlichere Darstellung der
rechtlichen Vorgaben, die sich auch als Prüfpunkte einer
geschlechtergerechten Bezahlung nutzen lassen. 2
Für die Durchsetzung von Entgeltgleichheit enthält
das AGG eine Reihe von Hinweisen und Pflichten für
Arbeitgeber, die sich auf Information der Beschäftigten,
auf vorbeugende Maßnahmen - etwa durch Fortbildung
- und auf das Gleichstellungscontrolling beziehen.
Arbeitnehmer/-innen erhalten erweiterte Möglichkeiten
zur Durchsetzung ihrer Rechte. Dennoch dürfen solche
Verbesserungen gegenüber dem alten Recht nicht darüber
hinwegtäuschen, dass der Klageweg für die Betroffenen
weiterhin aufwendig und „steinig“ bleiben wird.
Grundsätzlich kann es auch nicht den potenziell benachteiligten
Beschäftigten überantwortet werden, ihr Recht
auf Entgeltgleichheit durchzusetzen. Die Einlösung des
Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige
Arbeit ist und bleibt eine Verpflichtung, die die
Mitgliedsstaaten sowie die Tarif- und Betriebsparteien
als verantwortliche Institutionen zu erfüllen haben. |
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Dr. Karin Tondorf
Forschung & Beratung zu
Entgelt- und Gleichstellungspolitik, Seddiner See
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Mehr INFORMATIONEN
Fair P(l)ay. Entgeltgleichheit für Frauen
und Männer. Leitfaden zur Durchsetzung
des Grundsatzes des gleichen Entgelts
bei gleicher und gleichwertiger Arbeit.
BMFSFJ (Hg.), Berlin 2007 |
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Das ZITAT
Die Erfahrung lehrt, dass der Abbau
geschlechter-
spezifischer Einkommens-
unterschiede
eine schwierige gleichstellung-
spolitische
Aufgabe ist, denn die
Ursachen dafür sind vielfältig.
(Karin Tondorf) |
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