AKTIV Frauen in Baden-Württemberg - Ausgabe 33 - 3/2006
   

Bußgelder und ihre Nutznießer

Für gemeinnützige Einrichtungen sind Bußgelder, die in Strafverfahren Angeklagten auferlegt werden, eine sehr willkommene zusätzliche Einnahmequelle. Welche Einrichtungen begünstigt werden, liegt im Ermessen der zuständigen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte und Richterinnen oder Richter. Wie sich gemeinnützige Einrichtungen um diese Gelder bewerben können und wie im Einzelnen verfahren wird, soll im Folgenden dargestellt werden.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen gegen einen Beschuldigten schließen sich das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren gegen den Angeklagten an. In beiden Verfahren kann es zur Auferlegung von Geldbußen kommen.

Für die erhaltenen Geldbußen im Rahmen eines Strafverfahrens darf den Beschuldigten bzw. den Angeklagten keine Spendenbescheinigung erteilt werden.

Rechtliche Voraussetzungen

In staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft nach § 153 a Abs. 1 StPO mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen davon absehen, Anklage zu erheben und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen. Als Auflage kommt unter anderem die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung in Betracht. Nach Erfüllung der Auflage wird das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt.

Ist in einem Strafverfahren vor Gericht gegen einen Angeklagten Anklage erhoben, so kann das Gericht unter den Bedingungen des § 153a Abs. 2 StPO bis zum Ende der Hauptverhandlung das Verfahren mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten u. a. gegen die Auflage, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu bezahlen, einstellen.

Wird ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, so kann das Gericht im Bewährungsbeschluss nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StPO dem Angeklagten neben anderen Auflagen die Bezahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Organisation auferlegen.

Monika Rudolph
Monika Rudolph
Richterin am Amtgericht Stuttgart
Pressesprecherin in Strafsachen

 

 

 

     

Wie werden Bußgeldempfänger ausgesucht und wie kann man sich bewerben?

An welche Einrichtung die verhängte Geldbuße zu bezahlen ist, bestimmt im staatsanwaltlichen Verfahren der zuständige Staatsanwalt, im Strafverfahren der zuständige Richter.

Als Orientierungshilfe steht den Staatsanwälten und Richtern eine von der Justizverwaltung erstellte Liste zur Verfügung, in der Einrichtungen mit zumeist überörtlichem bzw. bundesweitem Wirkungskreis aufgeführt sind.

Diese Verzeichnisse werden auf Grund eines Beschlusses der Justizministerkonferenz aus dem Jahr 1973 bundeseinheitlich von den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte geführt. Sie werden im Abstand von mehreren Jahren aktualisiert und allen Richterinnen und Richtern, die mit der Verhängung von Geldauflagen befasst sind, zur Verfügung gestellt.

Um in diese Verzeichnisse aufgenommen zu werden, genügt in aller Regel ein kurzes Anschreiben an die Verwaltungsabteilung des jeweiligen Oberlandesgerichts, in dem Aufgaben, Ziele und Wirkungskreis der Einrichtung vorgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in der beim Oberlandesgericht Stuttgart geführten Liste und die vor einer Aufnahme in die Liste vorzulegenden Unterlagen können direkt auf der Homepage des Oberlandesgerichts Stuttgart unter www.olg-stuttgart.de, dort unter Service, eingesehen werden. Der für eine Anmeldung zu verwendende jeweils aktuelle Vordruck befindet sich im download auf der Homepage.

 
WEBTipp
Informationen und Vordruck unter:
www.olg-stuttgart.de
     
Über sich Bußgeldzuweisungen
     
Bei der Auswahl des Bußgeldempfängers sind die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Richterinnen und Richter nicht an die in den jeweiligen Verzeichnissen aufgeführten Institutionen gebunden. Deshalb bewerben sich eine ganze Reihe von Einrichtungen mit in der Regel nur örtlichem Wirkungskreis direkt bei den Gerichten vor Ort um die Berücksichtigung bei der Verhängung von Geldbußen. Über solche direkt bei dem einzelnen Gericht eingehende Bewerbungen werden alle mit Strafsachen befassten Richterinnen und Richter des jeweiligen Gerichts dann auf geeignete Weise informiert.

Bei der Verteilung der Geldbußen an die einzelnen Institutionen kann der Richter oder die Richterin eigene Schwerpunkte oder Interessen berücksichtigen. Oft weisen Richterinnen und Richter auch solchen Einrichtungen Geldbußen zu, die einen Zusammenhang zu den begangenen Straftaten haben, zum Beispiel Frauenhäusern, Drogenhilfeeinrichtungen wie Release u. a. oder auch der Bewährungshilfe.

Wie zum Beispiel die beim Amtsgericht Stuttgart verhängten Geldbußen im Jahr 2005 verteilt wurden, ist aus der Übersicht in Abb.1 zu ersehen. Insgesamt wurden bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Jahre 2005 1,7 Millionen Euro an Geldbußen verteilt. Hiervon entfielen 33 Prozent an die Bewährungshilfe, an Opferschutz- und Suchthilfeeinrichtungen, 18 Prozent an Jugend-, Alten- und Familienhilfe, 17 Prozent an die Staatskasse, 13 Prozent an Kranken- und Behinderteneinrichtungen. An die übrigen Empfänger gingen 19 Prozent.