Für gemeinnützige Einrichtungen sind Bußgelder, die in Strafverfahren Angeklagten auferlegt werden, eine sehr willkommene zusätzliche Einnahmequelle. Welche Einrichtungen begünstigt werden, liegt im Ermessen der zuständigen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte und Richterinnen oder Richter. Wie sich gemeinnützige Einrichtungen um diese Gelder bewerben können und wie im Einzelnen verfahren wird, soll im Folgenden dargestellt werden.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen gegen einen Beschuldigten schließen sich das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren gegen den Angeklagten an. In beiden Verfahren kann es zur Auferlegung von Geldbußen kommen.
Für die erhaltenen Geldbußen im Rahmen eines Strafverfahrens darf den Beschuldigten bzw. den Angeklagten keine Spendenbescheinigung erteilt werden.
Rechtliche Voraussetzungen
In staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft nach § 153 a Abs. 1 StPO mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen davon absehen, Anklage zu erheben und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen. Als Auflage kommt unter anderem die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung in Betracht. Nach Erfüllung der Auflage wird das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt.
Ist in einem Strafverfahren vor Gericht gegen einen Angeklagten Anklage erhoben, so kann das Gericht unter den Bedingungen des § 153a Abs. 2 StPO bis zum Ende der Hauptverhandlung das Verfahren mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten u. a. gegen die Auflage, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu bezahlen, einstellen.
Wird ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, so kann das Gericht im Bewährungsbeschluss nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StPO dem Angeklagten neben anderen Auflagen die Bezahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Organisation auferlegen.






