Die wirksame Bekämpfung des Menschenhandels
setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit
und ein koordiniertes Vorgehen
aller beteiligten Behörden und Einrichtungen
voraus. Eine erfolgreiche Kooperation
erfordert bei allen Beteiligten das Bewusstsein,
dass Strafverfolgung und Opferberatung
trotz unterschiedlicher Aufgaben und
Ziele eng miteinander verknüpft sind.
In Baden-Württemberg haben daher das Ministerium für Arbeit und Soziales, das Justiz- und das Innenministerium in Zusammenarbeit mit den Fachberatungsstellen und den kommunalen Landesverbänden ein Konzept erstellt, das Schutz und Hilfe für Opfer von Menschenhandel gewährleisten und damit zu einer effizienteren Bekämpfung der damit im Zusammenhang stehenden Kriminalität beitragen soll. Diese Kooperationsvereinbarung wird landesweit Strafverfolgungs-, Ausländerund Leistungsbehörden sowie Fachberatungsstellen und anderen betreuende Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Es dient als Grundlage der Zusammenarbeit.
Die meist weiblichen Menschenhandelsopfer sind oft schwer traumatisiert. Aus Angst vor Repressalien durch die Täter sind sie selten bereit, im Strafverfahren gegen die Hintermänner auszusagen. Ihrer Aussagebereitschaft kommt indes eine zentrale Bedeutung zu. In den meisten Fällen können die Täter nämlich nur aufgrund der Angaben der Opfer überführt werden. Es ist somit nicht nur ein Gebot der Menschlichkeit, sondern auch ein unverzichtbares Instrument der Strafverfolgung, den Opfern frühzeitig Schutz und Hilfe anzubieten. Stehen Aspekte der Geheimhaltung nicht entgegen, sollte die Polizei daher für eine frühzeitige Einbindung der Fachberatungsstellen sorgen.
Der Tätigkeitsbereich der Fachberatungsstellen umfasst neben der psychosozialen Beratung die Betreuung und Begleitung der Opferzeuginnen während des Strafverfahrens. Dazu gehört die Hilfe bei der Suche nach einer sicheren Unterkunft, die Begleitung bei Behördengängen und Arztbesuchen, aber auch die Unterstützung bei der Vorbereitung der Rückkehr in ihr Heimatland. Die Beratung von Menschenhandelsopfern erfolgt in Baden-Württemberg überwiegend durch zwei Fachberatungsstellen, das Fraueninformationszentrum in Stuttgart und die Mitternachtsmission des Diakonischen Werkes in Heilbronn. Beide Beratungsstellen werden vom Land finanziell gefördert.
Können die Täter nur aufgrund der Zeugenaussagen der Opfer überführt werden, ist es besonders wichtig, dass das Opfer den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden während der Dauer des Verfahrens persönlich zur Verfügung steht. Nun taucht häufig das Problem auf, dass das Menschenhandelsopfer sich illegal in Deutschland aufhält und die Ausländerbehörden daher grundsätzlich eine unverzügliche Beendigung des Aufenthalts herbeizuführen haben. In solchen Fällen ist es für eine wirksame Bekämpfung des Menschenhandels unerlässlich, alle aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten zur Verlängerung des Aufenthalts zu prüfen.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine ohne Aufenthaltstitel in Deutschland befindliche Person Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, ist ihr in jedem Falle eine mindestens vierwöchige Ausreisefrist zu gewähren. Verfestigt sich innerhalb der Vier- Wochen-Frist der Verdacht, dass es sich um ein Menschenhandelsopfer handelt und ist die Person bereit mit den deutschen Behörden zusammenzuarbeiten, kommt auch die Möglichkeit der Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welcher Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist ferner maßgebend für die Beurteilung der Art der dem Menschenhandelsopfer zu gewährenden Sozialleistungen. Örtlich zuständig ist jeweils die Leistungsbehörde der Kommune, in der das Opfer aufgegriffen wurde. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Kommunen, die über Schutzwohnungen verfügen, in finanzieller Hinsicht übermäßig belastet werden.




