AKTIV Frauen in Baden-Württemberg - Ausgabe 28 - 2/2005
   

Was kann die Polizei tun?

  Ist häusliche Gewalt eine Privatangelegenheit?

Nicht wenige durchleiden in ihrer Wohnung, also jenem Ort, an dem sie sich eigentlich besonders geschützt fühlen sollten, ein oft jahrelanges Martyrium. Gewalt im privaten Bereich muss wie die Gewalt im öffentlichen Raum konsequent verfolgt werden. Nachbarn, Freunde, Angehörige nehmen sehr wohl wahr, ob die Polizei einschreitet und Gewalt wo immer möglich beendet, zumindest aber in der Akutsituation unterbricht. Dies ist umso wichtiger, wenn Kinder im Haushalt leben. Unter Kriminologen ist heute unstrittig: Kinder, die Gewalt in der Familie als Konfliktlösungsmittel kennen gelernt haben, laufen mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit Gefahr, später selbst auch Gewalt zur Konfliktlösung einzusetzen. Diese Gewaltkreisläufe gilt es zu durchbrechen.

   
  Wie sieht die Rechtsgrundlage bei Platzverweisen aus?

Der polizeiliche Platzverweis und erforderlichenfalls auch ein polizeiliches Näherungsverbot werden bislang auf die so genannte polizeirechtliche Generalklausel gemäß § 1, 3 Polizeigesetz gestützt. Im Zuge der anstehenden Novellierung des baden-württembergischen Polizeigesetzes soll eine spezielle Eingriffsnorm für Wohnungswegweisungen geschaffen werden, um
der Intensität der Eingriffe in die betroffenen hochrangigen Rechtsgüter und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz gezielter Rechnung zu tragen. Auch nach dem Gewaltschutzgesetz kann vom Amtsbzw. Familiengericht ein Platzverweis bzw. Näherungsverbot ausgesprochen werden. Dies erfordert allerdings einen entsprechenden Antrag des Opfers.

   
  Welche Vorteile bringt ein Platzverweis?

Der Platzverweis schafft zunächst Distanz zum Täter und ermöglicht es dem Opfer, sich über weitere Schritte klar zu werden. Entscheidend ist eine möglichst frühzeitige, ganzheitlich ausgerichtete Intervention, die nicht nur in der Akutsituation die unmittelbare Gewalt beendet. Außerdem trägt nicht länger das Opfer, sondern der Täter die Konsequenzen seines Handelns. Polizeiliche Intervention sowie Beratung und Betreuung der Opfer, Täterarbeit und gerichtlicher Schutz zielen auf eine dauerhafte Konfliktlösung. Die Verzahnung dieser Elemente und das koordinierte Vorgehen von Polizei, Kommunen, Justiz und den örtlichen Beratungsstellen bilden die Grundlage für eine wirkungsvolle und nachhaltige Intervention zum Schutz der Opfer vor Gewalt.

Dass durch den Platzverweis langfristig insbesondere wiederholte Gewalttätigkeiten zurückgehen, scheint sich von der Tendenz her zu bestätigen. Im Jahr 2002 wurden bei 10 641 Einsätzen wegen häuslicher Gewalt 1738 Platzverweise registriert. 2003 waren es bei 10 486 Polizeieinsätzen 2127. Während die Zahl der erfassten Einsätze also leicht zurückging, stieg die Zahl der ausgesprochenen Platzverweise an. Mit der Fortsetzung dieses Trends ist auch für 2004 zu rechnen.

   
  Stichwort Stalking: Muss die Polizei eingreifen und kann sie Mord verhindern?

Gerade bei Stalking muss die Polizei den Tätern auf den Fersen bleiben. Stalking-Opfer dürfen nicht mit ihrer Situation alleine gelassen werden. Schnelles und konsequentes Einschreiten signalisiert Stalkern frühzeitig, dass sie keine Chance haben, ihre Opfer zu terrorisieren. Die von Stalking Betroffenen müssen wissen, dass sie sich mit Erfolg wehren können und ihren Peinigern nicht hilflos ausgeliefert sind.

Insbesondere (Mord-)Drohungen dürfen nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Denn die Tötung des Opfers ist keineswegs immer ein plötzliches Ereignis, sondern häufig der Schlusspunkt einer langen Serie heftiger Auseinandersetzungen. Tötungsdelikte sind ganz überwiegend Beziehungstaten. Der statistisch gefährlichste Mensch ist hierbei eindeutig der eigene Partner. Insbesondere in der Trennungsphase steigt das Tötungsrisiko signifikant an. Entsprechende Erkenntnisse sind aber zumeist nur im Umfeld des Opfers und/oder des Täters bekannt. Im Jahr 2004 wurden in Baden-Württemberg 52 versuchte und vollendete Partnertötungen registriert. In 16 Fällen wurde die Tat gegenüber dem Opfer, in acht Fällen gegenüber dem Umfeld des Opfers und in fünf Fällen gegenüber dem Umfeld des Täters angekündigt. Werden diese Drohungen auch der Polizei bekannt, hat sie realistische Chancen, die Ausführung schwerster Straftaten zu verhüten. In etlichen Fällen geben mögliche Täter ihren Plan auf, wenn sie merken, dass sie im Visier der Polizei sind.

Die Erfahrung zeigt, dass hier so genannte „Gefährderansprachen“ ein probates Mittel sind. Gerade bei Beziehungstätern wird häufig eine Unfähigkeit zur Kommunikation in der Beziehung festgestellt, die dann oft in Gewalt mündet. Deshalb wurden die Polizeidienststellen des Landes im Frühjahr 2004 angewiesen, Erkenntnissen über Bedrohungen, speziell in Paarbeziehungen, besonders sensibel und mit grundsätzlich niedriger Einschreitschwelle nachzugehen. Hierbei ist die Vorgeschichte zu erheben sowie eine Gefahrenprognose zu erstellen. Ferner soll zeitnah mit dem Gefährder oder seinem Umfeld Kontakt aufgenommen werden, um ihn als Gefährder anzusprechen und ihm die Folgen weiterer Gewalt aufzuzeigen. Dem potenziellen Opfer sollen Sicherheits- und Verhaltenshinweise gegeben werden. Der potenzielle Täter erkennt so, dass der Staat nicht tatenlos zusieht, wie er sein Opfer terrorisiert. Und die Opfer merken, dass sie sich mit Erfolg wehren können und ihren Peinigern nicht hilflos ausgeliefert sind.

   
  Was können Opfer von Stalking selbst tun?

Sie müssen dem Täter sofort und unmissverständlich klar machen, dass jetzt und in Zukunft keinerlei Kontakt gewünscht wird, und dies konsequent durchhalten. Das Opfer sollte alles dokumentieren, was der Täter unternimmt und Anzeige bei der Polizei erstatten. Zudem empfehlen wir die Beratung bei Opferhilfeeinrichtungen, beispielsweise beim „Weißen Ring“. Verfolgt der Stalker das Opfer mit dem Auto, sollte direkt zur nächsten Polizeidienststelle gefahren werden. Zudem kann das Opfer bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Zivil- bzw. Familiengerichts Schutzanordnungen beantragen, zum Beispiel ein Näherungs- oder Kontaktaufnahmeverbot. Wer gegen diese verstößt, macht sich strafbar.

   
  Wie kann die Polizei den Opfern helfen?

Die Polizei kann die Opfer z.B. über ein sicherheitsorientiertes Verhalten und bei Telefonterror über technische Schutzmaßnahmen sowie über Opferhilfeeinrichtungen und Beratungsstellen informieren. Die Polizei ergreift erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen und erteilt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegenüber dem Stalker Platzverweise sowie Aufenthalts- und Betretungsverbote. Wenn körperliche Gewalt zum Einsatz kommt, handelt es sich in der Regel um eine Straftat, z.B. Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung, Freiheitsberaubung. Dann sichert die Polizei alle erforderlichen Beweise, führt Vernehmungen durch, fertigt eine Strafanzeige und legt diese der Staatsanwaltschaft vor.

Interview

Uwe Stuermer
Uwe Stürmer, Referent in der Polizeiabteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg – Mitglied der Interministeriellen Arbeitsgruppe häusliche Gewalt

Voraussetzung für einen Platzverweis ist die Gefahr, dass es zu weiteren Gewalttätigkeiten zwischen Partnern kommt.







Zur Bekämpfung von Stalking hat die Polizei ein neues Merkblatt herausgegeben. Dieses ist bei allen Polizeidienststellen bundesweit erhältlich sowie im Internet unter www.polizei-beratung. de zu finden. Hier bietet die Polizei auch ein spezielles Informationsangebot für Opfer von Gewalt im sozialen Nahraum oder sonstigen Straftaten an.