AKTIV Frauen in Baden-Württemberg - Ausgabe 28 - 2/2005
   

 

 

Gewalt hat viele Gesichter. In AKTIV Heft 12 haben wir das Thema häusliche Gewalt aufgegriffen. Im diesem Heft 28 steht die psychische Gewalt im Mittelpunkt. Sie kommt als verbale Gewalt durch Sprache, als nichtverbale Gewalt durch Mimik, Gestik und Verhaltensweisen, als sexualisierte Gewalt und als strukturelle Gewalt vor. Gewalterfahrungen sind besonders belastend, wenn sie als unveränderbar erlebt werden, wenn Auswege nicht erkennbar sind und ein Gefühl von Ohnmacht und Ausgeliefertsein entsteht. Dies wird in diesem Heft an den Beispielen Stalking und Mobbing verdeutlicht.

Mit dem Begriff Mobbing wird eine Form des Psychoterrors in der Arbeitswelt bezeichnet, der sich nicht als offene Bedrohung oder Aggression zeigt. Vielmehr stellt Mobbing einen Angriff auf eine Person oder Personengruppe dar, der sich als verdeckter, systematischer, destruktiver Prozess äußert und von den Betroffenen als Ausgrenzung und Zerstörung erlebt wird. In manchen Betrieben und Behörden - z.B. im Sozialministerium - gibt es Vereinbarungen zum Schutz der Beschäftigten vor Mobbing am Arbeitsplatz, in denen das Vorgehen in Konfliktsituationen festgelegt ist.

Der ebenfalls aus dem angelsächsischen übernommene Begriff Stalking ist noch relativ ungebräuchlich. Er bezeichnet eine Form der psychischen und physischen Gewalt im sozialen Nahbereich. Stalking ist zwanghaftes Belästigen und Verfolgen einer anderen Person, das sich aus einer Vielzahl von verschiedensten Einzelhandlungen zusammensetzt, die erst durch ihre Kombination und Wiederholung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Opfers werden.

Diese Verhaltensweisen betreffen jedoch nicht nur das Opfer, sondern der Stalker nähert sich auch dem Umfeld des Opfers. Mit internationalen und auch mit neueren deutschen Studien lässt sich belegen, dass jeder zweite Fall von Stalking im Kontext von häuslicher Gewalt stattfindet. 90 Prozent der Opfer sind dabei Frauen. Die Botschaft des Stalkers an sein Opfer ist: „Ich habe dich unter Kontrolle!“ Insbesondere in der Trennungsphase oder kurz nach der Trennung von Paaren sind auch Stalkingfälle mit Gewalteskalationen keine Seltenheit.

Liegen Straftatbestände wie z.B. Beleidigung, Verleumdung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung vor, kann das Opfer Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Hierbei stellen sich zwei Probleme: ist die Strafbarkeitsschwelle des Einzeldelikts erreicht und sind die Taten beweisbar, was ohne Zeugen häufig schwer ist. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich eine gerichtliche Verfügung oder Schutzanordnung zu erwirken. Das Gewaltschutzgesetz vom 1.1.2001 ermöglicht es, Stalkern, die ein Opfer unzumutbar belästigen, ihm unzumutbar nachstellen oder es unter Verwendung von Kommunikationsmitteln verfolgen, die Kontaktaufnahme zum Opfer zu verbieten. Bisher kann erst dann strafrechtlich gegen den Stalker vorgegangen werden, wenn er gegen die gerichtlichen Auflagen verstößt. Erschwerend kommt hinzu, dass das Opfer bei einer zivilrechtlichen Klage das Prozessrisiko, die Kosten und die Beweislast trägt.

Nach der Auffassung einiger Länder, zu denen auch Baden-Württemberg gehört, muss der strafrechtliche Schutz von Stalkingopfern verbessert werden. Deshalb wurde eine Gesetzesinitiative über den Bundesrat eingebracht. Schwere Belästigung soll mit einem speziellen Paragrafen (§ 238) in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Ich erhoffe mir davon einen besseren Schutz der Opfer.

Parallel dazu möchten wir mit diesem AKTIV-Heft stärker für das Thema sensibilisieren.


Johanna Lichy MdL
Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Frauenbeauftragte der Landesregierung