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Gewalt hat viele Gesichter. In AKTIV Heft 12
haben wir das Thema häusliche Gewalt aufgegriffen.
Im diesem Heft 28 steht die psychische
Gewalt im Mittelpunkt. Sie kommt als verbale
Gewalt durch Sprache, als nichtverbale Gewalt
durch Mimik, Gestik und Verhaltensweisen, als
sexualisierte Gewalt und als strukturelle Gewalt
vor. Gewalterfahrungen sind besonders belastend,
wenn sie als unveränderbar erlebt werden,
wenn Auswege nicht erkennbar sind und
ein Gefühl von Ohnmacht und Ausgeliefertsein
entsteht. Dies wird in diesem Heft an den Beispielen
Stalking und Mobbing verdeutlicht.
Mit dem Begriff Mobbing wird eine Form des
Psychoterrors in der Arbeitswelt bezeichnet,
der sich nicht als offene Bedrohung oder
Aggression zeigt. Vielmehr stellt Mobbing einen
Angriff auf eine Person oder Personengruppe
dar, der sich als verdeckter, systematischer,
destruktiver Prozess äußert und von den Betroffenen
als Ausgrenzung und Zerstörung erlebt
wird. In manchen Betrieben und Behörden - z.B.
im Sozialministerium - gibt es Vereinbarungen
zum Schutz der Beschäftigten vor Mobbing am
Arbeitsplatz, in denen das Vorgehen in Konfliktsituationen
festgelegt ist.
Der ebenfalls aus dem angelsächsischen übernommene
Begriff Stalking ist noch relativ ungebräuchlich.
Er bezeichnet eine Form der psychischen
und physischen Gewalt im sozialen Nahbereich.
Stalking ist zwanghaftes Belästigen
und Verfolgen einer anderen Person, das sich
aus einer Vielzahl von verschiedensten Einzelhandlungen
zusammensetzt, die erst durch ihre
Kombination und Wiederholung zu einer unzumutbaren
Beeinträchtigung des Opfers werden.
Diese Verhaltensweisen betreffen jedoch nicht
nur das Opfer, sondern der Stalker nähert sich
auch dem Umfeld des Opfers. Mit internationalen
und auch mit neueren deutschen Studien
lässt sich belegen, dass jeder zweite Fall von
Stalking im Kontext von häuslicher Gewalt stattfindet.
90 Prozent der Opfer sind dabei Frauen.
Die Botschaft des Stalkers an sein Opfer ist:
„Ich habe dich unter Kontrolle!“ Insbesondere in
der Trennungsphase oder kurz nach der Trennung
von Paaren sind auch Stalkingfälle mit Gewalteskalationen
keine Seltenheit.
Liegen Straftatbestände wie z.B. Beleidigung,
Verleumdung, Nötigung, Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung vor, kann das Opfer Strafanzeige
bei der Polizei erstatten. Hierbei stellen
sich zwei Probleme: ist die Strafbarkeitsschwelle
des Einzeldelikts erreicht und sind die Taten
beweisbar, was ohne Zeugen häufig schwer ist.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich
eine gerichtliche Verfügung oder Schutzanordnung
zu erwirken. Das Gewaltschutzgesetz
vom 1.1.2001 ermöglicht es, Stalkern, die ein
Opfer unzumutbar belästigen, ihm unzumutbar
nachstellen oder es unter Verwendung von
Kommunikationsmitteln verfolgen, die Kontaktaufnahme
zum Opfer zu verbieten. Bisher kann
erst dann strafrechtlich gegen den Stalker vorgegangen
werden, wenn er gegen die gerichtlichen
Auflagen verstößt. Erschwerend kommt
hinzu, dass das Opfer bei einer zivilrechtlichen
Klage das Prozessrisiko, die Kosten und die
Beweislast trägt.
Nach der Auffassung einiger Länder, zu denen
auch Baden-Württemberg gehört, muss der
strafrechtliche Schutz von Stalkingopfern verbessert
werden. Deshalb wurde eine Gesetzesinitiative
über den Bundesrat eingebracht.
Schwere Belästigung soll mit einem speziellen
Paragrafen (§ 238) in das Strafgesetzbuch aufgenommen
werden. Ich erhoffe mir davon einen
besseren Schutz der Opfer.
Parallel dazu möchten wir mit diesem AKTIV-Heft
stärker für das Thema sensibilisieren.

Johanna Lichy MdL
Staatssekretärin im Ministerium
für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Frauenbeauftragte der Landesregierung |