| Urteile des EuGH zu Kalanke
und Marschall
Am 17. Oktober 1995 hatte der EuGH in der Rechtssache
Kalanke entschieden, daß § 4 des Bremer Landesgleichstellungsgesetzes
mit Art. Abs. der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG unvereinbar
sei. Das Land Bremen hatte eine starre Quotenregelung ohne Härteklausel.
Frauen im öffentlichen Dienst mit gleicher Qualifikation wie
männliche Mitbewerber waren danach zwingend solange bevorzugt
einzustellen bzw. zu befördern, bis sie in ihrer Lohn-, Vergütungs-
und Besoldungsgruppe in der Dienststelle mindestens zu 50 % vertreten
waren. Der EuGH sah in diesem Automatismus ohne Ausnahmemöglichkeit
eine unzulässige Diskriminierung männlicher Bewerber.
Als Reaktion darauf hat die Europäische Kommission
einen Vorschlag zur Änderung bzw. Präzisierung der Richtlinie
76/207/EWG unterbreitet, um sicherzustellen, daß Quotenvorgaben
mit sogenannten Öffnungsklauseln zulässig sind.
Noch bevor diese Richtlinienänderung beschlossen
wurde, kam mit dem Fall Marschall abermals eine deutsche Regelung
zur Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst,
nämlich die des Landes Nordrhein-Westfalen auf den Prüfstand
des EuGH. Da das Gesetz zwar eine Quotenvorgabe vorsieht, aber zugleich
der Einstellungsbehörde ausdrücklich einen Spielraum zur
Berücksichtigung besonderer Kriterien eröffnet, hat der
EuGH in seiner Rechtsprechung vom 11. November 1997 es als richtlinienkonform
angesehen.
Staatssekretärin Lichy hat das Urteil des EuGH
ausdrücklich begrüßt. Die deutlichen Sätze
in der Urteilsbegründung werden hoffentlich dazu beitragen,
die teilweise noch bestehenden Vorurteile abzubauen.
Aus der Urteilsbegründung:
"Es zeigt sich, daß selbst bei gleicher
Qualifikation die Tendenz besteht, männliche Bewerber vorrangig
vor weiblichen zu befördern; dies hängt vor allem mit
einer Reihe von Vorurteilen und stereotypen Vorstellungen über
die Rolle und Fähigkeiten der Frau im Erwerbsleben und z.B.
mit der Befürchtung zusammen, daß Frauen ihre Laufbahn
häufiger unterbrechen, daß sie ihre Arbeitszeit aufgrund
häuslicher und familiärer Aufgaben weniger flexibel gestalten
oder daß sie durch Schwangerschaften, Geburten und Stillzeiten
häufiger ausfallen. Aus diesen Gründen bedeutet allein
die Tatsache, daß zwei Bewerber unterschiedlichen Geschlechts
gleich qualifiziert sind, nicht, daß sie gleiche Chancen haben."
Darüber hinaus fordert der Gerichtshof von den
Einstellenden, besonders darauf zu achten, daß die neben der
Qualifikation geprüften Kriterien gegenüber weiblichen
Bewerbern keine diskriminierende Wirkung haben.
Unser Landesgleichberechtigungsgesetz in Baden-Württemberg
enthält keine pauschale Quote. Soweit in einzelnen Bereichen
Frauen geringer repräsentiert sind, schreibt es aber den Dienststellen
vor, den Frauenanteil nach Maßgabe der Zeit- und Zielvorgaben
des Frauenförderplans unter Beachtung des Vorrangs der Qualifikation
bei der Stellenbesetzung deutlich zu erhöhen.
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