AKTIV Frauen in Baden-Württemberg - Ausgabe 2 - 1/1998
   

Urteile des EuGH zu Kalanke und Marschall

Am 17. Oktober 1995 hatte der EuGH in der Rechtssache Kalanke entschieden, daß § 4 des Bremer Landesgleichstellungsgesetzes mit Art. Abs. der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG unvereinbar sei. Das Land Bremen hatte eine starre Quotenregelung ohne Härteklausel. Frauen im öffentlichen Dienst mit gleicher Qualifikation wie männliche Mitbewerber waren danach zwingend solange bevorzugt einzustellen bzw. zu befördern, bis sie in ihrer Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe in der Dienststelle mindestens zu 50 % vertreten waren. Der EuGH sah in diesem Automatismus ohne Ausnahmemöglichkeit eine unzulässige Diskriminierung männlicher Bewerber.

Als Reaktion darauf hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung bzw. Präzisierung der Richtlinie 76/207/EWG unterbreitet, um sicherzustellen, daß Quotenvorgaben mit sogenannten Öffnungsklauseln zulässig sind.

Noch bevor diese Richtlinienänderung beschlossen wurde, kam mit dem Fall Marschall abermals eine deutsche Regelung zur Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst, nämlich die des Landes Nordrhein-Westfalen auf den Prüfstand des EuGH. Da das Gesetz zwar eine Quotenvorgabe vorsieht, aber zugleich der Einstellungsbehörde ausdrücklich einen Spielraum zur Berücksichtigung besonderer Kriterien eröffnet, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung vom 11. November 1997 es als richtlinienkonform angesehen.

Staatssekretärin Lichy hat das Urteil des EuGH ausdrücklich begrüßt. Die deutlichen Sätze in der Urteilsbegründung werden hoffentlich dazu beitragen, die teilweise noch bestehenden Vorurteile abzubauen.

Aus der Urteilsbegründung:

"Es zeigt sich, daß selbst bei gleicher Qualifikation die Tendenz besteht, männliche Bewerber vorrangig vor weiblichen zu befördern; dies hängt vor allem mit einer Reihe von Vorurteilen und stereotypen Vorstellungen über die Rolle und Fähigkeiten der Frau im Erwerbsleben und z.B. mit der Befürchtung zusammen, daß Frauen ihre Laufbahn häufiger unterbrechen, daß sie ihre Arbeitszeit aufgrund häuslicher und familiärer Aufgaben weniger flexibel gestalten oder daß sie durch Schwangerschaften, Geburten und Stillzeiten häufiger ausfallen. Aus diesen Gründen bedeutet allein die Tatsache, daß zwei Bewerber unterschiedlichen Geschlechts gleich qualifiziert sind, nicht, daß sie gleiche Chancen haben."

Darüber hinaus fordert der Gerichtshof von den Einstellenden, besonders darauf zu achten, daß die neben der Qualifikation geprüften Kriterien gegenüber weiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung haben.

Unser Landesgleichberechtigungsgesetz in Baden-Württemberg enthält keine pauschale Quote. Soweit in einzelnen Bereichen Frauen geringer repräsentiert sind, schreibt es aber den Dienststellen vor, den Frauenanteil nach Maßgabe der Zeit- und Zielvorgaben des Frauenförderplans unter Beachtung des Vorrangs der Qualifikation bei der Stellenbesetzung deutlich zu erhöhen.

 



Das Urteil ist im Internet abrufbar unter:
http://www.curia.eu.int