| Frauenpolitik in der Europäischen
Union
Die Europäische Union ist eine unter mehreren
Formen institutionalisierter Zusammenarbeit in Europa (Abb. 1),
eine Tatsache, die angesichts oft unscharf verwendeter Begrifflichkeiten
häufig Verwirrung stiftet. Um zu verstehen, wie sich die EU
für die Chancengleichheit von Frauen und Männern einsetzt,
ist es notwendig, die Entscheidungswege und -befugnisse der einzelnen
Organe der EU zu kennen (Abb. 2). Die EU ist eine Gemeinschaft von
15 Einzelstaaten. Die Befugnisse der Organe der EU können nicht
ohne weiteres mit denen der entsprechenden Organe (Parlament, Regierung)
in den Einzelstaaten verglichen werden. Denn was auf EU-Ebene festgelegt
wird, gilt in den einzelnen Staaten oft erst dann, wenn es die jeweilige
Staatsgewalt umsetzt und verbindlich macht. Eine teilweise Übertragung
von Hoheitsrechten der einzelnen Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft
findet nur in einzelnen Bereichen der wirtschaftlichen Gemeinschaften
statt (EG, EGKS, EAG).
Abb 1. Institutionen der
Zusammenarbeit in Europa
Abb 2. Organisationen der EU
Der Europäische Rat Der
Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs
der 15 Mitgliedstaaten und dem Präsidenten der Europäischen
Kommission zusammen. Er wird von den Außenministerinnen bzw.
Außenministern der Mitgliedstaaten unterstützt. Er entscheidet,
wenn es gilt, sogenanntes primäres Gemeinschaftsrecht zu ändern,
d.h., wenn die Verträge, die die Grundlagen der Zusammenarbeit
regeln, geändert werden. Zur Gestaltung des sekundären
Gemeinschaftsrechts, der Regeln, die alle Mitgliedstaaten gemeinsam
gegenüber Dritten oder ihren Bürgerinnen und Bürgern
anwenden sollen, wurden im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenarbeit viele Befugnisse auf die gemeinsamen Organe der Gemeinschaften
übertragen. Die Ratspräsidentschaft wechselt alle sechs
Monate. Deutschland wird sie im ersten Halbjahr 1999 übernehmen.
Rat der Europäischen Union Der
"Ministerrat" - mit Sitz in Brüssel - ist gewissermaßen
die Legislative der EU. Er hat 15 Mitglieder. Ihm gehören ein
Regierungsmitglied aus jedem Mitgliedstaat an. Er tagt grundsätzlich
mit den für die jeweiligen Fachgebiete zuständigen Ministerinnen
und Ministern. Die Sitzungen finden regelmäßig in dem
Mitgliedstaat statt, der die Ratspräsidentschaft innehat. Der
Rat wird unterstützt durch einen Ausschuß der ständigen
Vertreter und ein Generalsekretariat. Staaten mit föderaler
Struktur können seit Maastricht in den Ministerrat auch ein
Regierungsmitglied ihrer Gliedstaaten (bei uns der Bundesländer)
entsenden, wenn es um Entscheidungen geht, die in die Gesetzgebungskompetenz
der Gliedstaaten gehören.
Der Rat hat eine Scharnierfunktion zwischen Staaten
und Gemeinschaft. Seine Mitglieder sind von innerstaatlichen Bindungen
abhängig. Sie müssen entscheiden, ob die Vorlagen der
Kommission mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht bzw. mit den
Interessen des Mitgliedstaates zu vereinbaren sind. Der Rat befindet
darüber, in welcher Fassung und vor allem zu welchem Zeitpunkt
ein europäisches "Gesetz" (Verordnung, Richtlinie)
verabschiedet wird. Die wesentlichen Kompetenzen des Rates sind:
Rechtssetzung, Haushaltsaufstellung, Überwachung der Exekutive
(Kommission), Ernennung von Mitgliedern des Rechnungshofs, des Wirtschafts-
und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen.
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Leitthema
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Die Kommission hat für die wichtigen
politischen Sachbereiche 24 Generaldirektionen eingerichtet. Jede
Kommissarin bzw. jeder Kommissar wird durch ein eigenes Kabinett
unterstützt. Es gibt Generaldirektionen z.B. für Industrie,
Umwelt, Fischerei, Finanzkontrolle, aber keine für Frauenpolitik
oder Chancengleichheit.
Deshalb wurde 1976 bei der Generaldirektion V "Beschäftigung,
Arbeitsbedingungen und soziale Angelegenheiten" ein Referat
für Chancengleichheit eingerichtet. Hier werden neue Rechtsvorschriften
erarbeitet. Es wird geprüft und beobachtet, ob die frauenrelevanten
europäischen Richtlinien in den Mitgliedstaaten tatsächlich
umgesetzt werden, Aktionsprogramme werden aufgelegt und betreut.
1982 wurde zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Gleichstellungsstellen
der Mitgliedstaaten und der Kommission ein "Beratender Ausschuß
für Chancengleichheit" eingerichtet. Die Mitgliedstaaten
entsenden jeweils zwei fachkundige Vertretungen. Deutschland entsendet
z.B. ein Mitglied des Fachreferats internationale Frauenpolitik
im Bundesfrauenministerium und als Vertretung der Länder derzeit
eine Vertreterin des niedersächsischen Frauen-ministeriums.
Der Ausschuß unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung
und Umsetzung ihrer Frauenpolitik. In der General-direktion X "Information,
Kommunikation, Kultur, audiovisuelle Medien" wurde ein Referat
"Fraueninformation" eingerichtet.
Das Europaparlament Das
Europaparlament ist in die Entscheidungsprozesse auf europäischer
Ebene eingebunden, stellt aber im Unterschied zu den Parlamenten
der Mitgliedstaaten nicht die eigentliche Legislative dar. Das Europaparlament
hat Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte. Es hat 626 Mitglieder, davon
sind derzeit 175 Frauen (drei aus Baden-Württemberg, s. S.
10), sein Sitz ist Straßburg. Die Abgeordneten werden in den
einzelnen Staaten in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl von
den dort wohnhaften Personen mit Unionsbürgerschaft für
fünf Jahre gewählt. Die nächste (5.) Wahl findet
voraussichtlich am 13.06.1999 statt. Die Abgeordneten sind weder
an Aufträge noch an Weisungen gebunden. Die Befugnisse des
Parlaments sind:
- wesentliche Mitwirkung bei Haushaltsaufstellung, -billigung
und -entlastung,
- Mitwirkung an der Rechtssetzung, die je nach Anhörungs-,
Zusammenarbeits-, und Mitentscheidungsverfahrensrecht unterschiedlich
ausgestaltet ist,
- Zustimmung bei einigen völkerrechtlichen Abkommen,
- Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitgliedstaaten,
- Zustimmung zur Benennung der Kommissionsmitglieder,
- Mißtrauensvotum gegen die Kommission,
- Einrichtung von Untersuchungsausschüssen.
Der Vertrag von Amsterdam stärkt die Rechte des
EU-Parlaments unter anderem durch ein neues Mitentscheidungsrecht
in den Bereichen Beschäftigungs- und Sozialpolitik, Chancengleichheit
und Gesundheitswesen. Zudem kann es künftig den Präsidenten
der Kommission im Einvernehmen mit dem Europäischen Rat bestimmen
und kontrolliert so das Exekutivorgan. Wie in den nationalen Parlamenten
beschäftigen sich spezielle Ausschüsse mit einzelnen Politikfeldern.
Einer der 20 ständigen Ausschüsse ist seit 1984 der "Ausschuß
für die Rechte der Frau".
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß (WSA)
Der WSA ist eine beratende Versammlung von Vertretern
des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, seine 222 Mitglieder (27
Frauen und 195 Männer) werden vom Rat ernannt. Sie sollen bei
Rechtssetzungen der Gemeinschaft mit ihrer Beratung eine Brücke
zu innerstaatlichen Interessengruppen bilden.
Der Ausschuß der Regionen (AdR) Durch
den Vertrag von Maastricht wurde der AdR eingerichtet, mit dem den
lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Vertretung
innerhalb der EU ermöglicht wird. Der Regionalausschuß
hat beratende Funktion. Von den insgesamt 222 Mitgliedern (22 Frauen
und 200 Männer) stellt Deutschland 24 Mitglieder, davon 2 aus
Baden-Württemberg. Ministerpräsident Erwin Teufel vertritt
das Land seit Bestehen des AdR (1994) als deutscher Vertreter sowohl
im Präsidium als auch in der Sonderkommission (institutionelle
Kommission), die aus regionaler Sicht die Regierungskonferenz zur
Überarbeitung der Maastrichter Verträge begleitet. Eine
obligatorische Anhörung durch den Rat oder die EU-Kommission
ist in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur,
Gesundheitswesen, Transeuropäische Netze sowie wirtschaftlicher
und sozialer Zusammenhalt vorgesehen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
Er ist ein Rechtsprechungsorgan, das im Bereich der
Gemeinschaftsverträge über deren Auslegung, rechtmäßige
Anwendung und die Vereinbarkeit von sekundärem Gemeinschaftsrecht
mit höherrangigem Recht entscheidet. Unter den 15 Richtern
des EuGH in Luxemburg ist bis heute noch nie eine Richterin gewesen.
Verhandelt werden zum einen Klagen der Kommission gegen Mitgliedstaaten
wegen ungenügender oder Nicht-Umsetzung von europäischem
Recht. Zum anderen können nationale Gerichte den EuGH um Klärung
über Zweifelsfälle zur Interpretation von Europäischem
Recht (sog. Vorabentscheidungen) bitten (z.B. Urteil Marschall,
s. S. 9).
Der Europäische Rechnungshof Aufgabe
des Rechnungshofes ist es, Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit der Ausgaben und Einnahmen der EU zu prüfen.
Er hat 15 unabhängige Mitglieder, sie werden in einem der Richterbestellung
beim EuGH ähnlichen Verfahren vom Rat bestimmt. Die Finanzverfassung
der Gemeinschaften, deren Einhaltung sie zu kontrollieren haben,
sieht einen gemeinsamen Haushaltsplan vor. Die Einnahmen der Gemeinschaften
werden im wesentlichen aus Zuweisungen bestimmter Mittel, z.B. der
Zölle aus dem Warenverkehr mit Drittstaaten, festen Anteilen
am Mehrwertsteueraufkommen und am Bruttosozialprodukt der einzelnen
Staaten aufgebracht. Die größten Ausgabeposten sind Ausgleichszahlungen
im Agrarbereich und die Strukturfondsförderung der EU.
Maßnahmen der EU zur Chancengleichheit für
Frauen und Männer Gleichberechtigung ist
eine Grundvoraussetzung der Demokratie. Die Verbesserung von Wirtschafts-
und Wettbewerbsfähigkeit muß unabdingbar mit einer Verbesserung
der Chancen von Frauen hinsichtlich gleichberechtigter Teilhabe
verknüpft sein. In diesem Bewußtsein hat die EU - ausgehend
von Art. 119 EG-Vertrag - eine Vielzahl von Maßnahmen zur
Verbesserung der Chancengleichheit veranlaßt und Aktionsprogramme
initiiert und finanziert. Bis heute hat der Rat in diesem Bereich
sieben Richtlinien verabschiedet:
- 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts
für Männer und Frauen (Lohngleichheitsrichtlinie) 75/117/EWG,
- 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung,
zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug
auf die Arbeitsbedingungen (Gleichbehandlungsrichtlinie) 76/207/EWG,
- 1979 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
(Soziale Sicherheit) 79/7/EWG,
- 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der
sozialen Sicherheit (Betriebsrenten) 86/378/EWG,
- 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit
- auch in der Landwirtschaft - ausüben sowie über den
Mutterschutz (Selbständige Erwerbsarbeit) 86/613/EWG,
- 1992 zum Schutz von Schwangeren und Wöchnerinnen am Arbeitsplatz
(Mutterschutz ) 92/85/EWG,
- 1996 über Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen
96/34/EG - erstmals Umsetzung einer von den europäischen
Sozialpartnern getroffenen Rahmenvereinbarung ("Rahmenvereinbarung
über Elternurlaub" 12/95).
In Vorbereitung sind: eine Richtlinie zur Umkehr der Beweislast, die
Verbesserung der Gleichbehandlungsrichtlinie und eine Richtlinie zur
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Die Richtlinien enthalten
ein Handlungsprogramm mit Verbindlichkeit für die Mitgliedstaaten.
Diese müssen innerhalb einer festgelegten Frist durch nationale
Durchführungsbestimmungen umgesetzt werden. Die Richtlinien entfalten
aber Direktwirkung, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, ohne
daß sie in nationales Recht umgesetzt worden sind.
Im Bereich der Frauenpolitik gibt es noch weitere
Ratsentschließungen und Kommissionsempfehlungen, die zwar
keine strikte Verpflichtung enthalten, aber vielfach beachtet werden.
So folgte z.B. das Beschäftigtenschutzgesetz der Bundesregierung
von 1994 auf die Ratsentschließung und die Empfehlung der
Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern
am Arbeitsplatz.
Die Änderungen, die der Vertrag von Amsterdam
im primären Recht der EU vorsieht, werden der Politik zugunsten
von Frauen einen größeren Spielraum verschaffen (s. S.
9).
Richtungsweisende Urteile des EuGH Der
Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit über 50 Urteilen
zur konsequenten Auslegung und Umsetzung der verschiedenen Gleichstellungsrichtlinien
beigetragen. Manche haben auch in die deutsche Rechtskultur erhebliche
Bewegung gebracht:
- Fragen nach dem Bestehen einer Schwangerschaft sind bei Einstellungsgesprächen
zu unterlassen. Erst nach einer EuGH-Entscheidung von 1990 in
einem Fall aus den Niederlanden hat sich diese Rechtsüberzeugung
auch bei uns durchgesetzt.
- Teilzeitbeschäftigte, die nur 10 Wochen- bzw. 45 Monatsstunden
arbeiteten, erhielten bei uns im Krankheitsfall früher keine
Lohnfortzahlung. Nachdem der EuGH dies als mögliche mittelbare
Diskriminierung darstellte, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe
nachgewiesen werden, ist das Lohnfortzahlungsgesetz geändert
worden.
- Teilzeitbeschäftigte können nicht mehr ohne weitere
Begründung aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen
werden.
- Wartezeiten für eine höhere Einstufung oder Beförderung
dürfen für Halbtagsbeschäftigte nicht ohne weiteres
verdoppelt werden.
- Das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen wurde aufgehoben.
- Das Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und
Frauen am Arbeitsplatz muß in mehrfacher Hinsicht verbessert
werden. Der in §611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährte
Schadensersatzanspruch wird demnächst erhöht werden.
Die Berufstätigkeiten, bei welchen von einer geschlechtsneutralen
Arbeitsplatzbeschreibung abgesehen werden kann, müssen von
der Bundesregierung aufgelistet werden.
- Schließlich hat der EuGH festgestellt, daß zur Förderung
der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt auch Quotenregelungen
zur Begünstigung von Frauen verwendet werden können,
sofern keine starre Anwendung stattfindet und die Überprüfung
der Unterlagen aller Bewerber im Einzelfall stattfindet (s.S.
9).
Aktionsprogramme
- Das 1. Aktionsprogramm (1982 bis 1985) hatte vorrangig zum Ziel,
die Beschäftigung von Frauen zu fördern. Es wurden insbesondere
Maßnahmen bezuschußt, die eine Erweiterung des Berufswahlspektrums
ermöglichten.
- Das 2. Aktionsprogramm (1986 bis 1990) schuf EU-weite Netzwerke
zum Erfahrungsaustausch über Lösungsmöglichkeiten
bei vergleichbaren Problemen, z.B.:
- Netzwerk Anwendung des EU-Rechts,
- Netzwerk Örtliche Initiativen zur Beschäftigung
von Frauen, Lenkungsausschuß für Chancengleichheit
im Rundfunk,
- Netzwerk Kinderbetreuung und Maßnahmen zur besseren
Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
- Netzwerk Frauen in Führungspositionen,
- Koordinierungsgruppe "Positive Aktionen".
- Das 3. Aktionsprogramm (1991 bis 1995) konzentrierte sich darauf,
die Stellung der Frau in der Gesellschaft zu verbessern, womit
insgesamt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert
werden soll. Existenzgründungsinitiativen werden unterstützt.
Die Initiative NOW (New Opportunities for Women, ein Teil des
Employment-Programms) ermöglicht Maßnahmen zur beruflichen
Qualifizierung sowie der Eingliederung von Berufsrückkehrerinnen.
Flankierend sollen Möglichkeiten der Kinderbetreuung verbessert
werden.
- Das 4. Aktionsprogramm (1996 bis 2000) wird wieder stärker
im Zeichen des Informationsaustausches über beispielhafte
Vorgehensweisen stehen. Einzelheiten zur Umsetzung der Aktionsprogramme
3 und 4 in Baden-Württemberg werden auf den Seiten 6 - 8
geschildert.
Fördermittel der EU Zur
Verringerung des Entwicklungsabstands zwischen den Regionen hat
die EU die Strukturfonds eingerichtet. Jedes Jahr wird rund ein
Drittel des EU-Haushalts für diesen Zweck ausgegeben. Von 1994
bis 1999 sind dies ca. 300 Milliarden DM. Nach Deutschland flies-sen
ca. 35 Milliarden DM. Die wichtigsten Strukturfonds sind:
- der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE),
- der Europäische Sozialfonds (ESF),
- der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft (EAGFL).
Der Grundsatz des Mainstreamings liegt auch der
Vergabe der Fördermittel zu Grunde. Aus dem ESF werden im Rahmen
der Gemeinschaftsinitiative Employment u.a. die NOW-Projekte (New
Opportunities for Women) in Baden-Württemberg finanziell unterstützt.
Hinweis: Europa-Dossier Nr.4 des EP - Förderprogramme
für Frauen in der EU, Klaus Löffler (Hrsg.), Informationsbüro
für Deutschland, Bonn 1995, Adresse: Bundeskanzlerplatz 1,
53113 Bonn |
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1951
Pariser Vertrag, Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien
und die Benelux-Staaten gründen die Montanunion (EGKS)
1957
Römische Verträge, Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft
(EAG)
1973
Beitritt von Großbritannien, Dänemark und Irland
1979
Erste Direktwahl des Europäischen Parlaments. Präsidentin
wird die Französin Simone Veil.
1979
Europäisches Währungssystem (EWS) mit der neuen Währungseinheit
ECU. Die Wechselkurse der Mitgliedsländer dürfen bestimmte
Schwankungsbreiten nicht überschreiten.
1981
Beitritt Griechenlands
1982
Erstes Aktionsprogramm zur Chancengleichheit für die Jahre
1982-85 (Entschließung des Rates vom 12.07.1982)
1984
Zweite Direktwahl des Europäischen Parlaments.
Der ständige Ausschuß für die Rechte der Frau wird
eingesetzt. Erste Vorsitzende ist Marlene Lenz.
1986
Beitritt Spaniens und Portugals
1986
Zweites Aktionsprogramm zur Chancengleichheit 1986-90 (Entschließung
des Rates vom 24.07.1986)
1992
Die 12 Mitgliedstaaten der Gemeinschaften gründen mit dem Vertrag
von Maastricht die Europäische Union (EU). Der Vertrag von
Maastricht tritt am 01.11. 1993 in Kraft.
1995
Die ehemaligen EFTA-Länder Finnland, Schweden und Österreich
treten der Europäischen Union bei.
1995/1996
Festlegung der Konvergenzkriterien für eine gemeinsame Währung
mit dem Namen EURO.
1997
Vertrag von Amsterdam, der in den Mitgliedstaaten noch ratifiziert
werden muß; er tritt voraussichtlich Anfang 1999 in Kraft.
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