| Vertrag von Amsterdam und
Frauenpolitik - Frauenförderung erwünscht
Am 2. Oktober 1997 haben die Regierungen der Staaten der Europäischen
Union in Amsterdam einen Vertrag unterzeichnet, der die Rechtsgrundlagen
für ihre Zusammenarbeit verbessern, das Verfahren demokratischer
gestalten und die soziale Dimension in die weitere Gemeinschaftsentwicklung
stärker einbeziehen soll. Die Ratifizierung in den einzelnen
Staaten wird voraussichtlich Ende 1998 abgeschlossen sein, der Vertrag
soll Anfang 1999 in Kraft treten.
Die frauenpolitischen Handlungsspielräume werden behutsam
erweitert. Für die Durchsetzung frauenpolitischer Ziele sind
vor allem folgende Regelungen von Bedeutung:
- Die Gleichstellung von Männern und Frauen wird zu einem
Ziel der Gemeinschaft erklärt (Art. 2 EGV). Die Europäische
Union hat bei allen Tätigkeiten im wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen
Bereich darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu bekämpfen und
die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern
(Art. 3 EGV).
- Die Gemeinschaft erhält mehr Möglichkeiten als bisher,
dieses Ziel durch verbindliche Vorschriften zu fördern.
- Der Rat der EU erhält die Kompetenz, in Richtlinien vorzuschreiben,
welche Mindestvorsorge die Staaten treffen sollen für die
berufliche Eingliederung aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzter Personen,
zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und
Frauen auf dem Arbeitsmarkt und zur Gleichbehandlung am Arbeitsplatz
(Art. 137 EGV).
- Sind sich alle Ratsmitglieder einig, kann er auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Parlaments auch geeignete
Vorkehrungen gegen Diskriminierungen jeder Art treffen (Art. 13
EGV).
- Alle Mitgliedstaaten müssen die Anwendung des Grundsatzes
des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher
und gleichwertiger Arbeit sicherstellen (Art. 141 EGV).
- Die Bekämpfung von Menschenhandel und von Straftaten gegen
Kinder wird ausdrückliches Ziel stärkerer polizeilicher
und justitieller Zusammenarbeit (Art. 29 EUV).
Art. 141 EGV (ehemals Art. 119) stellt ausdrücklich klar:
"Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen
Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert
der Grundsatz der Gleichbehandlung einen Mitgliedstaat nicht daran,
zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten
Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen
in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten
oder zu beschließen."
Die Staaten haben hierzu in der Schlußakte mit
der Erklärung Nr. 28 noch ausdrücklich festgehalten:
"Maßnahmen der Mitgliedsstaaten nach Art. 141 sollten
in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen im Arbeitsleben
dienen".
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