AKTIV Frauen in Baden-Württemberg - Ausgabe 2 - 1/1998
   

Vertrag von Amsterdam und Frauenpolitik - Frauenförderung erwünscht

Am 2. Oktober 1997 haben die Regierungen der Staaten der Europäischen Union in Amsterdam einen Vertrag unterzeichnet, der die Rechtsgrundlagen für ihre Zusammenarbeit verbessern, das Verfahren demokratischer gestalten und die soziale Dimension in die weitere Gemeinschaftsentwicklung stärker einbeziehen soll. Die Ratifizierung in den einzelnen Staaten wird voraussichtlich Ende 1998 abgeschlossen sein, der Vertrag soll Anfang 1999 in Kraft treten.

Die frauenpolitischen Handlungsspielräume werden behutsam erweitert. Für die Durchsetzung frauenpolitischer Ziele sind vor allem folgende Regelungen von Bedeutung:

  • Die Gleichstellung von Männern und Frauen wird zu einem Ziel der Gemeinschaft erklärt (Art. 2 EGV). Die Europäische Union hat bei allen Tätigkeiten im wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Bereich darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu bekämpfen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern (Art. 3 EGV).
  • Die Gemeinschaft erhält mehr Möglichkeiten als bisher, dieses Ziel durch verbindliche Vorschriften zu fördern.
  • Der Rat der EU erhält die Kompetenz, in Richtlinien vorzuschreiben, welche Mindestvorsorge die Staaten treffen sollen für die berufliche Eingliederung aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzter Personen, zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und zur Gleichbehandlung am Arbeitsplatz (Art. 137 EGV).
  • Sind sich alle Ratsmitglieder einig, kann er auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments auch geeignete Vorkehrungen gegen Diskriminierungen jeder Art treffen (Art. 13 EGV).
  • Alle Mitgliedstaaten müssen die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit sicherstellen (Art. 141 EGV).
  • Die Bekämpfung von Menschenhandel und von Straftaten gegen Kinder wird ausdrückliches Ziel stärkerer polizeilicher und justitieller Zusammenarbeit (Art. 29 EUV).

Art. 141 EGV (ehemals Art. 119) stellt ausdrücklich klar:
"Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen."

Die Staaten haben hierzu in der Schlußakte mit der Erklärung Nr. 28 noch ausdrücklich festgehalten:
"Maßnahmen der Mitgliedsstaaten nach Art. 141 sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen im Arbeitsleben dienen".