In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es zahlreiche Vorschriften, die speziell auf die Alterssicherung von Frauen zugeschnitten sind. Diese wurde in den letzten Jahren schrittweise verbessert, insbesondere für Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familienarbeit unterbrechen oder einschränken. So wurde durch das Rentenreformgesetz 1999 die Anrechnung und Bewertung von Erziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren der Kinder ausgebaut. Seit dem 1. Juli 2000 werden diese Erziehungszeiten bei der Rentenberechnung einer Erwerbstätigkeit mit Durchschnittsentgelt gleichgestellt und zusätzlich zu den für den gleichen Zeitraum geleisteten Beiträgen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze angerechnet. Die durch die Rentenreform 2001 eingeführte kindbezogene Höherbewertung bei der Berechnung der gesetzlichen Rente weist zwar in die richtige Richtung. Gleichwohl sind weitere Schritte erforderlich, um Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf zu gewährleisten.
Den Aufbau der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge durch die Rentenreform 2001 halte ich für den richtigen Ansatz, allerdings gehören die hierzu getroffenen Regelungen auf den Prüfstand, da sie insgesamt zu kompliziert und verwaltungsaufwändig sind. In diesem Zusammenhang sollte neben der Verbesserung der sozialen Ausrichtung der staatlichen Förderung unter anderem auch die Frage erörtert werden, ob zukünftig die Aufnahme geschlechterneutraler Tarife für Männer und Frauen als Förderungskriterium in Betracht kommt.
Diese wenigen Beispiele zeigen, dass auch in Zukunft noch einiges zu tun bleibt, um in der Alterssicherung für Frauen weitere Verbesserungen zu erzielen. Dafür setzt sich die Landesregierung auch weiterhin ein.




